Aufstellungsversammlung: Ablauf, Fristen und Bewerbungsrede

Wer für den Bundestag, einen Landtag, einen Gemeinderat oder ein Bürgermeisteramt kandidieren will, muss zuerst in der eigenen Partei gewinnen: in der Aufstellungsversammlung. Dort wählen die Mitglieder oder ihre Vertreterinnen und Vertreter, wer auf dem Stimmzettel steht. Das Verfahren ist gesetzlich geregelt, und Formfehler können einen Wahlvorschlag gefährden.
In diesem Beitrag erkläre ich, wie eine Aufstellungsversammlung abläuft, welche Fristen gelten, was in die Niederschrift gehört und wie Sie Ihre Bewerbungsrede vorbereiten. Grundlage ist das Bundeswahlgesetz; für Landtags- und Kommunalwahlen gilt das Recht Ihres Landes. Ich arbeite überparteilich und begleite alle, die demokratisch antreten. Wenn Sie sich auf eine Aufstellung vorbereiten, vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch (15 Minuten).
Wichtigste Erkenntnisse
- Eine Partei darf nur benennen, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt wurde und nicht Mitglied einer anderen Partei ist (§ 21 Abs. 1 BWahlG).
- Gewählt wird geheim. Jede stimmberechtigte Person in der Versammlung darf Vorschläge machen, und alle Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, sich und ihr Programm „in angemessener Zeit“ vorzustellen (§ 21 Abs. 3 BWahlG).
- Für die Bundestagswahl dürfen die Bewerberinnen und Bewerber frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode gewählt werden, die Vertreterinnen und Vertreter für Vertreterversammlungen frühestens nach 29 Monaten (§ 21 Abs. 3 BWahlG).
- Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. Die Versammlungsleitung und zwei Teilnehmende versichern an Eides statt, dass die Vorgaben eingehalten wurden (§ 21 Abs. 6 BWahlG).
- Wahlvorschläge für die Bundestagswahl müssen spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr eingereicht sein (§ 19 BWahlG).
- Für Landtags- und Kommunalwahlen gelten eigene Landesgesetze mit eigenen Fristen. In Nordrhein-Westfalen ist ein Wahlvorschlag ohne fristgerecht eingereichte Niederschrift ungültig (§ 17 KWahlG NRW).
Was ist eine Aufstellungsversammlung?
Die Aufstellungsversammlung ist die Versammlung einer Partei, in der Bewerberinnen und Bewerber für eine Wahl bestimmt werden. Das Bundeswahlgesetz kennt drei Formen (§ 21 Abs. 1 BWahlG):
- Mitgliederversammlung: Alle Parteimitglieder, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind, wählen die Bewerberin oder den Bewerber direkt.
- Besondere Vertreterversammlung: Die Mitglieder wählen zuerst Vertreterinnen und Vertreter, die dann für diese Wahl die Bewerbung entscheiden.
- Allgemeine Vertreterversammlung: Eine Versammlung, die nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt ist.
Wie eingeladen wird, wann die Versammlung beschlussfähig ist und wie genau gewählt wird, regeln die Parteien in ihren Satzungen (§ 21 Abs. 5 BWahlG). Lesen Sie deshalb neben dem Gesetz immer auch die Satzung und Wahlordnung Ihrer Partei auf Landes- und Kreisebene.
Wer darf abstimmen und wer darf gewählt werden?
Abstimmen dürfen bei einer Mitgliederversammlung die Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung im Wahlkreis zum Bundestag wahlberechtigt sind. Bei einer Vertreterversammlung stimmen nur die gewählten Vertreterinnen und Vertreter ab (§ 21 Abs. 1 BWahlG).
Gewählt werden darf, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Eine Mitgliedschaft in der aufstellenden Partei verlangt das Gesetz nicht; ob die Partei Nichtmitglieder aufstellt, entscheidet sie selbst. Wer gewählt ist, muss schriftlich zustimmen; diese Zustimmung kann nicht widerrufen werden (§ 20 Abs. 1 BWahlG). Wer ganz ohne Partei antreten will, braucht keine Aufstellungsversammlung, aber mindestens 200 Unterschriften aus dem Wahlkreis (§ 20 Abs. 3 BWahlG). Mehr dazu im Ratgeber Wie wird man Bundestagsabgeordneter?
Wann findet die Aufstellungsversammlung statt?
Für die Bundestagswahl setzt das Gesetz einen frühesten Termin: Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode gewählt werden, die Vertreterinnen und Vertreter für Vertreterversammlungen frühestens nach 29 Monaten. Endet die Wahlperiode vorzeitig, gilt diese Grenze nicht (§ 21 Abs. 3 BWahlG). Für die reguläre Bundestagswahl 2029 heißt das: Aufstellungsversammlungen frühestens ab 25. November 2027 (siehe Wie wird man Bundestagsabgeordneter?).
Der späteste Termin ergibt sich aus der Einreichungsfrist: Kreiswahlvorschläge müssen spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr bei der Kreiswahlleitung eingehen (§ 19 BWahlG). Zwischen Versammlung und Frist müssen noch die Niederschrift, die Versicherungen und die Unterschriften des Landesvorstands zusammenkommen. Planen Sie dafür Zeit ein.
Wie läuft eine Aufstellungsversammlung ab?
Der genaue Ablauf steht in der Satzung Ihrer Partei. Das Gesetz gibt diese Punkte vor (§ 21 BWahlG):
- Einladung: Die Partei lädt nach ihrer Satzung ein. Die Form der Einladung wird später in der Niederschrift festgehalten.
- Eröffnung: Die Versammlung stellt ihre Beschlussfähigkeit fest und wählt eine Versammlungsleitung, so wie es die Satzung vorsieht.
- Vorschläge: Jede stimmberechtigte Person darf Bewerberinnen und Bewerber vorschlagen.
- Vorstellung: Alle Bewerberinnen und Bewerber erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Oft schließen sich Fragen aus der Versammlung an.
- Geheime Wahl: Gewählt wird geheim, mit Stimmzetteln oder einem zulässigen Verfahren nach Satzung.
- Niederschrift: Ort, Zeit, Form der Einladung, Zahl der Erschienenen und das Ergebnis werden festgehalten.
Gegen das Ergebnis kann der Landesvorstand oder eine andere in der Satzung vorgesehene Stelle Einspruch erheben. Dann wird die Abstimmung wiederholt, und das neue Ergebnis ist endgültig (§ 21 Abs. 4 BWahlG).
Was gilt für die Landesliste?
Für die Landesliste gelten die gleichen Grundsätze: Mitglieder- oder Vertreterversammlung, geheime Wahl, Vorschlagsrecht und Vorstellung. Zusätzlich wird auch die Reihenfolge der Plätze in geheimer Abstimmung festgelegt. Die Landesliste unterzeichnet der Landesvorstand, und alle Bewerberinnen und Bewerber müssen schriftlich zustimmen (§ 27 BWahlG).
Was muss nach der Versammlung eingereicht werden?
Zum Kreiswahlvorschlag einer Partei gehören bei der Bundestagswahl (§§ 20, 21 BWahlG):
- die Niederschrift über die Wahl mit Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis,
- die Versicherung an Eides statt der Versammlungsleitung und zweier Teilnehmender gegenüber der Kreiswahlleitung, dass geheim gewählt wurde, alle Stimmberechtigten vorschlagen durften und sich alle vorstellen konnten,
- die schriftliche Zustimmung der gewählten Person,
- die Unterschriften des Landesvorstands (§ 20 Abs. 2 BWahlG).
Parteien, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens fünf Abgeordneten im Bundestag oder einem Landtag vertreten waren, brauchen außerdem 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises und müssen ihre Teilnahme vorher anzeigen (§ 18 Abs. 2, § 20 Abs. 2 BWahlG).
Was gilt bei Landtags- und Kommunalwahlen?
Für Landtags-, Kreistags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen gelten die Wahlgesetze der Länder. Die Grundsätze sind ähnlich, Fristen und Formulare unterscheiden sich. Ein Beispiel aus Nordrhein-Westfalen: Bei Kommunalwahlen werden auch die Reihenfolge der Reserveliste und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber geheim gewählt. Die Wahl darf frühestens im 46. Monat der Wahlperiode stattfinden. Fehlen Niederschrift und eidesstattliche Versicherung bei der Einreichung, ist der Wahlvorschlag ungültig (§ 17 KWahlG NRW; amtliche Fassung auf recht.nrw.de).
Prüfen Sie für Ihre Wahl das Landeswahlgesetz oder das Kommunalwahlgesetz Ihres Landes und fragen Sie bei der zuständigen Wahlleitung nach den Formularen. Mehr dazu in den Ratgebern Wie wird man Landtagsabgeordneter? und Wie werde ich Bürgermeister oder Bürgermeisterin?
Wie bereite ich meine Bewerbungsrede vor?
Die Bewerbungsrede ist oft der Moment, in dem sich eine knappe Aufstellung entscheidet. Diese Punkte helfen bei der Vorbereitung:
- Redezeit klären: Fragen Sie vorher, wie viel Zeit die Versammlung vorsieht. Das regeln Satzung, Wahlordnung oder Tagesordnung.
- Klarer Aufbau: Wer bin ich? Warum kandidiere ich? Was will ich für diesen Wahlkreis oder diese Kommune erreichen? Warum kann ich gewinnen? Am Ende: die Bitte um die Stimme.
- Für den Ort sprechen: Nennen Sie konkrete Orte, Themen und Menschen aus dem Wahlkreis. Die Versammlung will wissen, ob Sie dort verankert sind.
- Frei sprechen: Üben Sie die Rede laut und mehrmals, möglichst vor Menschen, die ehrlich Rückmeldung geben. Stichworte statt ausformulierter Text.
- Fragen vorbereiten: Überlegen Sie, welche kritischen Fragen kommen können, etwa zu Ihrer Erfahrung, Ihrer Zeit oder strittigen Themen.
- Fair bleiben: Bei Gegenkandidaturen hilft es, die eigene Stärke zu zeigen, statt andere abzuwerten. Nach der Wahl brauchen Sie alle für den Wahlkampf.
Bewerbungsrede für das Bürgermeisteramt: Hier zählt neben der Partei oft auch die Frage, ob Sie eine Verwaltung führen können. Sprechen Sie über Ihre Erfahrung mit Leitung, Haushalt und Zusammenarbeit im Rat und über die drei, vier Themen, die Ihre Kommune bewegen. Mehr zur Kampagne danach: Bürgermeisterwahl gewinnen.
Beispiel (erfunden): Anna Beispiel will im Wahlkreis Beispielstadt für den Landtag kandidieren und hat eine Gegenkandidatin. Sie fragt beim Kreisvorstand nach der Redezeit, baut ihre Rede um drei Themen aus dem Wahlkreis auf und übt sie zweimal vor Mitgliedern aus ihrem Ortsverband. Für die Fragerunde bereitet sie Antworten zu ihrer Erfahrung und zu ihrer Zeitplanung neben dem Beruf vor.
Wie ich Sie unterstütze
Ich begleite Kandidatinnen und Kandidaten vor und nach der Aufstellung, überparteilich und für alle, die demokratisch antreten. Vor der Versammlung klären wir Ihre Rolle, Ihr Profil und Ihre Unterstützung in Partei und Wahlkreis und bereiten Ihre Bewerbungsrede und die Fragerunde vor (Politik-Coaching). Vor der Entscheidung für eine Kandidatur schätze ich auf Wunsch in einem Gutachten ein, welche Erfolgschancen sie hat. Nach der Aufstellung planen wir gemeinsam den Wahlkampf (Direktkandidaten, Bürgermeisterwahl gewinnen). Rechtsberatung zur Gültigkeit von Wahlvorschlägen gebe ich nicht; dafür sind die Wahlleitung und die Rechtsabteilung Ihrer Partei zuständig. Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch (15 Minuten).
Häufige Fragen zur Aufstellungsversammlung
Wer darf bei der Aufstellungsversammlung abstimmen?
Bei einer Mitgliederversammlung die Parteimitglieder, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind; bei einer Vertreterversammlung die gewählten Vertreterinnen und Vertreter (§ 21 Abs. 1 BWahlG).
Wie lange darf die Bewerbungsrede dauern?
Das Gesetz verlangt nur, dass alle sich „in angemessener Zeit“ vorstellen können (§ 21 Abs. 3 BWahlG). Die konkrete Redezeit legen Satzung, Wahlordnung oder die Versammlung fest. Fragen Sie vorher nach.
Muss ich Parteimitglied sein, um aufgestellt zu werden?
Nach dem Bundeswahlgesetz nicht. Sie dürfen aber nicht Mitglied einer anderen Partei sein (§ 21 Abs. 1 BWahlG). Ob eine Partei Nichtmitglieder aufstellt, entscheidet sie selbst.
Was steht in der Niederschrift?
Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmung. Dazu kommt eine Versicherung an Eides statt der Versammlungsleitung und zweier Teilnehmender (§ 21 Abs. 6 BWahlG).
Wann sind die Aufstellungsversammlungen für die Bundestagswahl 2029?
Bei regulärem Ende der Wahlperiode frühestens ab 25. November 2027; die Vertreterinnen und Vertreter für Vertreterversammlungen dürfen schon drei Monate früher gewählt werden (§ 21 Abs. 3 BWahlG).
Was passiert bei einem Formfehler?
Die Wahlleitung prüft die Unterlagen. Fehlt etwas Vorgeschriebenes, kann der Wahlvorschlag zurückgewiesen werden. In NRW ist er bei Kommunalwahlen ohne fristgerecht eingereichte Niederschrift ungültig (§ 17 KWahlG NRW). Stimmen Sie sich früh mit der Geschäftsstelle Ihrer Partei und der Wahlleitung ab.
Quellen
- Bundeswahlgesetz: § 18, § 19, § 20, § 21, § 27 (abgerufen am 22.10.2026)
- Kommunalwahlgesetz NRW: § 17 (abgerufen am 22.10.2026), amtliche Fassung auf recht.nrw.de
Aktualisierungen
- 22.10.2026: Beitrag veröffentlicht. Stand der Rechtstexte: 22.10.2026.
Autor Sebastian Flack
Über den Autor
Ich bin Sebastian Flack, systemischer Politikberater, politischer Supervisor und Politik-Coach. Als Sozial- und Politikwissenschaftler (M.A.) und Ex-Soldat bin ich seit über zehn Jahren in der Politikberatung tätig. Ich begleite Politikerinnen und Politiker, Parteien, Fraktionen und Organisationen dabei, in komplexen Lagen klar und handlungsfähig zu bleiben.
Meine Arbeit verbindet wissenschaftliche Fundierung, praktische Erfahrung und eine systemische Denkweise. Ich arbeite überparteilich für alle, die demokratisch antreten.
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