...

Wie wird man Bundestagsabgeordneter? Voraussetzungen, Wege und Wahlrecht

Titelbild mit Parlamentssymbol und der Überschrift Weg zum Mandat, Unterzeile Voraussetzungen, Aufstellung, Wahlrecht, dazu vier Kreise: Wählbarkeit, Aufstellung, Wahlkampf, Mandat.

Wie wird man Bundestagsabgeordneter? Rechtlich ist die Hürde niedrig: Wer volljährig und Deutscher ist, darf kandidieren. Politisch ist sie hoch. Der Weg führt fast immer über eine Partei und deren Aufstellungsversammlungen, möglich ist aber auch eine parteifreie Kandidatur im Wahlkreis. Seit der Wahlrechtsreform reicht ein Wahlkreissieg allein nicht mehr in jedem Fall: Der Sitz muss durch Zweitstimmen gedeckt sein.

In diesem Beitrag finden Sie die Voraussetzungen, die Wege über Wahlkreis und Landesliste, den Stand des Wahlrechts im Oktober 2026 und eine Checkliste. Wenn Sie über eine Kandidatur nachdenken, sprechen Sie mit mir im kostenlosen Erstgespräch (15 Minuten).

Wichtigste Erkenntnisse

  • Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Einen Schul- oder Berufsabschluss verlangt das Gesetz nicht (§ 15 BWahlG).
  • Der Bundestag hat 630 Sitze und 299 Wahlkreise (§ 1 BWahlG). Die Sitze werden nach Zweitstimmen verteilt.
  • Wer für eine Partei den Wahlkreis gewinnt, erhält den Sitz nur, wenn er durch Zweitstimmen gedeckt ist (§ 6 Abs. 1 BWahlG). 2025 zogen deshalb 23 Wahlkreissieger nicht in den Bundestag ein (bundestag.de).
  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Zweitstimmendeckung am 30.07.2024 bestätigt. Die 5-Prozent-Hürde gilt bis zu einer Neuregelung nicht für Parteien, die mindestens drei Wahlkreise gewinnen (BVerfG).
  • Parteifreie können im Wahlkreis antreten. Sie brauchen mindestens 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises und sind mit den meisten Erststimmen gewählt (§ 20 Abs. 3, § 6 Abs. 2 BWahlG).
  • Die Aufstellung für die nächste Wahl darf frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden (§ 21 Abs. 3 BWahlG). Für die Wahl 2029 ist das ab dem 25. November 2027.
  • Abgeordnete erhalten 11.833,47 Euro im Monat (steuerpflichtig) und eine steuerfreie Kostenpauschale von 5.467,27 Euro (bundestag.de).

Wie viele Mandate es in Bund, Ländern und Kommunen insgesamt gibt, zeigt der Beitrag Wie viele Politiker gibt es in Deutschland?

Was ist der Bundestag, und was machen Abgeordnete?

Der Deutsche Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik. Er beschließt Bundesgesetze, wählt die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und kontrolliert die Bundesregierung. Er wird für vier Jahre gewählt (Art. 39 Abs. 1 GG).

Abgeordnete sind die gewählten Mitglieder des Bundestages. Das Grundgesetz nennt sie „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ (Art. 38 Abs. 1 GG). Sie arbeiten in Fraktionen, Ausschüssen und im Plenum. Mehr zu Rollen und Aufgaben von Politikern in Deutschland steht im Überblicksbeitrag.

Wer für ein Landesparlament kandidieren will, findet die Regeln und Fristen der Landtagswahlen 2027 im Ratgeber Wie wird man Landtagsabgeordneter?

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um sich als Abgeordneter zu bewerben?

Die gesetzlichen Voraussetzungen sind wenige. Wählbar ist, wer am Wahltag (§ 15 BWahlG, Art. 38 Abs. 2 GG):

  • Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht durch Richterspruch das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 13, § 15 Abs. 2 BWahlG).

Einen Schulabschluss, ein Studium oder eine Berufsausbildung verlangt das Gesetz nicht. Wie unterschiedlich die Bildungswege im Bundestag sind, zeigt die Liste von Politikern ohne Ausbildung.

Wählbar zu sein reicht aber nicht. Sie brauchen außerdem einen zugelassenen Wahlvorschlag: entweder von einer Partei (Wahlkreis oder Landesliste) oder als parteifreie Bewerbung im Wahlkreis mit Unterstützungsunterschriften. Dazu kommt die schriftliche Zustimmung zur eigenen Kandidatur; sie ist unwiderruflich. Jede Person darf nur in einem Wahlkreis antreten (§ 20 Abs. 1 BWahlG) und nur auf einer Landesliste in einem Land stehen (§ 27 Abs. 4 BWahlG).

Vier Kacheln zu den Voraussetzungen für eine Bundestagskandidatur: 18 Jahre am Wahltag; deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes; Wählbarkeit nicht durch Richterspruch verloren; Wahlvorschlag einer Partei oder parteifrei mit 200 Unterschriften im Wahlkreis.

Was passiert mit dem Beruf während Kandidatur und Mandat?

Das Gesetz schützt Kandidatinnen und Kandidaten. Niemand darf daran gehindert werden, sich um ein Mandat zu bewerben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz sind unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung durch die Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags und gilt bis ein Jahr nach Ende des Mandats (§ 2 AbgG, Art. 48 GG).

In den letzten zwei Monaten vor der Wahl haben Bewerberinnen und Bewerber Anspruch auf bis zu zwei Monate Urlaub zur Wahlvorbereitung, allerdings ohne Fortzahlung der Bezüge (§ 3 AbgG).

Für Beamtinnen und Beamte gilt: Mit der Wahl ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer des Mandats, ausgenommen etwa die Amtsverschwiegenheit (§ 5 AbgG). Das gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Angestellte im öffentlichen Dienst (§ 8 AbgG). Das Grundgesetz erlaubt solche Beschränkungen ausdrücklich (Art. 137 Abs. 1 GG).

Welche Ämter sind mit dem Mandat unvereinbar?

„Unvereinbar“ bedeutet: Das Amt darf nicht gleichzeitig mit dem Mandat ausgeübt werden.

  • Bundespräsidentin oder Bundespräsident: darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören (Art. 55 Abs. 1 GG).
  • Richterinnen und Richter am Bundesverfassungsgericht: dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus (§ 3 Abs. 3 BVerfGG).

Viele andere Funktionen sind nicht ausdrücklich unvereinbar. Bei Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst ruht aber das Dienstverhältnis (siehe oben).

Wie funktioniert das Wahlrecht seit der Reform 2023?

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen: die Erststimme für eine Person im Wahlkreis und die Zweitstimme für die Landesliste einer Partei (§ 1 Abs. 2 BWahlG). Seit der Reform 2023, die bei der Bundestagswahl 2025 zum ersten Mal galt, entscheidet die Zweitstimme über die Zahl der Sitze, die Erststimme über die Reihenfolge, in der Personen zum Zug kommen (bpb).

Der Ablauf in vier Schritten (§§ 4 und 6 BWahlG):

  1. Die 630 Sitze werden nach Zweitstimmen auf die Parteien verteilt, die die Sperrklausel überwinden.
  2. Die Sitze jeder Partei werden auf ihre Landeslisten verteilt.
  3. In jedem Land erhalten zuerst die Wahlkreissieger der Partei einen Sitz, gereiht nach ihrem Erststimmenanteil. Das ist die Zweitstimmendeckung.
  4. Verbleibende Sitze gehen in der Reihenfolge der Landesliste an die Listenbewerberinnen und Listenbewerber.

Hat eine Partei in einem Land mehr Wahlkreise gewonnen, als ihr Sitze zustehen, bleiben die Wahlkreise mit dem niedrigsten Erststimmenanteil ohne Sitz für die Partei. Überhang- und Ausgleichsmandate gibt es nicht mehr (bundestag.de). Bei der Wahl 2025 betraf das 23 Wahlkreissieger: 15 von der CDU, drei von der CSU, vier von der AfD und eine Bewerberin der SPD (LTO). Wie knapp Ergebnisse ausfallen können, zeigt auch die Debatte um eine Neuauszählung für das BSW.

Ablauf der Sitzverteilung in vier Schritten: 630 Sitze nach Zweitstimmen auf die Parteien verteilen; Sitze auf die Landeslisten verteilen; zuerst die Wahlkreissieger nach Erststimmenanteil; restliche Sitze in der Reihenfolge der Landesliste.

Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Am 30. Juli 2024 hat das Bundesverfassungsgericht die Zweitstimmendeckung einstimmig für verfassungsgemäß erklärt. Die 5-Prozent-Sperrklausel ist in ihrer damaligen Form verfassungswidrig. Bis zu einer Neuregelung gilt sie mit einer Maßgabe weiter: Eine Partei unter 5 Prozent bleibt nur dann unberücksichtigt, wenn ihre Bewerberinnen und Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben (BVerfG, 2 BvF 1/23 u. a.; Fußnote zu § 4 BWahlG). Diese Regel wird oft Grundmandatsklausel genannt.

Wird das Wahlrecht wieder geändert?

Stand 18.10.2026 gilt das Wahlrecht von 2023 mit der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts. CDU/CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag eine Kommission vereinbart, die Vorschläge machen soll, damit jeder Wahlkreissieger in den Bundestag einzieht und der Bundestag grundsätzlich bei 630 Sitzen bleibt. Nach Angaben des SPD-Abgeordneten Johannes Fechner hat die Kommission dem Koalitionsausschuss im März 2026 Möglichkeiten vorgelegt und tagt seitdem nicht mehr. Im April 2026 bewerteten SPD und Union den Stand unterschiedlich; eine Einigung gab es nicht (t-online, 30.04.2026). Am 2. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss die Entscheidung erneut vertagt. Streitpunkte sind, wie jeder Wahlkreissieger einen Sitz erhalten soll, und die Forderung der SPD nach gleich vielen Frauen und Männern im Bundestag. Nach Angaben des Bundeskanzlers müssen Entscheidungen bis spätestens Frühjahr 2027 fallen, weil Wahlkreise neu zugeschnitten werden müssen (news.de/dpa, 02.07.2026). Wer für 2029 plant, sollte die Entwicklung verfolgen.

Muss man Mitglied einer Partei sein, um in den Bundestag zu kommen?

Nein, aber fast alle Abgeordneten werden über Parteien gewählt. Rechtlich gibt es zwei Möglichkeiten ohne eigene Parteimitgliedschaft:

  • Auf einem Wahlvorschlag einer Partei: Eine Partei darf auch Personen aufstellen, die kein Mitglied sind. Ausgeschlossen ist nur, wer Mitglied einer anderen Partei ist (§ 21 Abs. 1 BWahlG). Ob eine Partei das tut, entscheidet ihre Versammlung.
  • Parteifrei im Wahlkreis: siehe nächster Abschnitt.

Landeslisten können nur Parteien einreichen (§ 27 Abs. 1 BWahlG). Wer bei einer Partei einsteigen will, findet Orientierung in den Beiträgen zu CDU, CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD sowie im Überblick Politik-Karriere.

Wie wird man ohne Partei Bundestagsabgeordneter?

Parteifreie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können in einem Wahlkreis antreten. Ihr Kreiswahlvorschlag braucht mindestens 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises, persönlich und handschriftlich (§ 20 Abs. 3 BWahlG). Eine Aufstellungsversammlung ist nicht vorgeschrieben. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (Bundeswahlleiterin).

Wer die meisten Erststimmen erhält, ist gewählt. Die Zweitstimmendeckung gilt für Parteifreie nicht (§ 6 Abs. 2 BWahlG). Zwei Einschränkungen: Wer parteifrei antritt, darf nicht zusätzlich auf einer Landesliste stehen (§ 27 Abs. 4 BWahlG). Und scheidet eine parteifrei gewählte Person aus, bleibt der Sitz unbesetzt (§ 48 Abs. 2 BWahlG).

Auch kleine Parteien brauchen Unterschriften: Parteien, die nicht seit der letzten Wahl mit mindestens fünf eigenen Abgeordneten im Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, müssen ihre Beteiligung anzeigen und für Kreiswahlvorschläge ebenfalls 200 Unterschriften sammeln (§ 18 Abs. 2, § 20 Abs. 2 BWahlG). Für Landeslisten sind es 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes, höchstens 2.000 (§ 27 Abs. 1 BWahlG).

Vergleich zweier Wege in den Bundestag. Mit Partei: Aufstellung durch Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Wahlkreis und Landesliste möglich, Wahlkreissitz nur mit Zweitstimmendeckung, Nachrücken von der Liste. Parteifrei: 200 Unterschriften im Wahlkreis, nur Wahlkreis und keine Landesliste, gewählt mit den meisten Erststimmen, bei Ausscheiden bleibt der Sitz leer.

Wie ich Direktkandidatinnen und Direktkandidaten im Wahlkreis begleite, lesen Sie unter Wahlkampf für Direktkandidaten.

Wie stellen Parteien ihre Kandidatinnen und Kandidaten auf?

Bevor die Wählerinnen und Wähler entscheiden, entscheiden die Parteien: Wer wird Kandidatin oder Kandidat?

  • Wahlkreis: Die Bewerberin oder der Bewerber wird in einer Mitgliederversammlung der im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitglieder oder in einer Vertreterversammlung gewählt, und zwar geheim. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung darf Vorschläge machen, und die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich vorstellen können (§ 21 Abs. 1 und 3 BWahlG).
  • Landesliste: Für die Landesliste gelten dieselben Regeln. Auch die Reihenfolge der Plätze wird geheim festgelegt (§ 27 Abs. 5 BWahlG).
  • Einspruch: Der Landesvorstand kann gegen das Ergebnis Einspruch erheben. Dann wird die Abstimmung wiederholt, und ihr Ergebnis ist endgültig (§ 21 Abs. 4 BWahlG).
  • Einzelheiten: Einberufung, Beschlussfähigkeit und Verfahren regeln die Satzungen der Parteien (§ 21 Abs. 5 BWahlG).

Wann werden die Kandidatinnen und Kandidaten für die nächste Wahl aufgestellt?

Die Aufstellung darf frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden, die Wahl der Delegierten für Vertreterversammlungen frühestens nach 29 Monaten (§ 21 Abs. 3 BWahlG). Die Wahlperiode des 21. Bundestages begann mit seiner ersten Sitzung am 25. März 2025 (bundestag.de, Art. 39 Abs. 1 GG). Daraus folgt: Delegierte dürfen ab dem 25. August 2027 gewählt werden, Kandidatinnen und Kandidaten ab dem 25. November 2027. Die Neuwahl findet frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt, also zwischen Ende Januar und Ende März 2029, sofern der Bundestag nicht vorher aufgelöst wird (ebd.).

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 69. Tag vor der Wahl um 18 Uhr eingereicht sein (§ 19 BWahlG). Bei einer vorgezogenen Wahl gelten verkürzte Fristen (Bundeswahlleiterin).

Was entscheidet in der Praxis über eine Nominierung?

In der Praxis ist ein starkes Fundament im Kreis- oder Ortsverband, in Arbeitsgemeinschaften und thematischen Netzwerken oft entscheidend, um überhaupt nominiert zu werden. Die Konkurrenz ist groß: Zur Bundestagswahl 2025 traten 4.506 Bewerberinnen und Bewerber an, für 630 Sitze (Bundeswahlleiterin, § 1 BWahlG). Wie der Einstieg in der Kommunalpolitik gelingt, beschreibt der Beitrag Wie wird man Politiker oder Politikerin?

Wie kommt man über die Landesliste in den Bundestag?

Die Landesliste ist der zweite große Einstiegsweg und für viele der planbarere.

  • Funktionsweise: Nach den gedeckten Wahlkreissitzen werden die übrigen Sitze einer Partei in der Reihenfolge der Landesliste vergeben. Wer bereits über den Wahlkreis gewählt ist, wird auf der Liste übersprungen (§ 6 Abs. 4 BWahlG).
  • Platzierung: Gute Listenplätze entstehen meist aus innerparteilicher Unterstützung, thematischem Profil, regionaler Balance, Flügel- und Strömungslogik sowie Vielfaltszielen der Partei.
  • Doppelkandidatur: Viele treten sowohl im Wahlkreis als auch auf der Liste an. 2025 taten das 1.859 Personen (Bundeswahlleiterin).

Vor- und Nachteile:

  • Pro: planbarer, weniger „alles oder nichts“ als im Wahlkreis.
  • Contra: stärker abhängig von der Dynamik in der Partei; weniger persönliche Legitimation im Wahlkreis.

Wer rückt nach, wenn jemand ausscheidet?

Scheidet eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter einer Partei aus, geht der Sitz an die nächste Person derselben Partei nach der Reihenfolge des § 6 BWahlG. Nicht berücksichtigt wird, wer inzwischen die Partei verlassen hat oder einer anderen Partei beigetreten ist. Ist die Liste erschöpft, bleibt der Sitz frei (§ 48 Abs. 1 BWahlG).

Wie führt man einen Wahlkampf im Wahlkreis?

Ein Wahlkampfplan muss zwei Fragen beantworten: Wen überzeugen wir? Und: Wie erreichen wir diese Menschen?

  • Zielgruppen bestimmen: Pendlerinnen und Pendler, junge Familien, Mittelstand, Studierende, ländliche Räume. Das ist in jedem Wahlkreis anders.
  • Haustürbesuche und Sprechstunden: Sie schaffen persönlichen Kontakt und zeigen, was die Menschen vor Ort bewegt. Mehr dazu im Ratgeber Haustürwahlkampf.
  • Lokale Medien und soziale Medien: Lokalpresse, Vereinszeitungen, Instagram oder TikTok, je nach Zielgruppe. Wichtig ist Kontinuität, nicht nur kurz vor der Wahl. Siehe Social Media für Politiker und politische Kommunikation.
  • Plakate: Was Plakate leisten und was nicht, zeigt der Ratgeber Wahlplakate.
  • Team und Ehrenamt: Ohne Kernteam für Organisation, Presse, Termine, Daten und Haustürbesuche läuft kaum ein ernsthafter Wahlkampf.

Bedenken Sie dabei: Für eine Parteibewerbung zählt nicht nur das eigene Erststimmenergebnis. Ob der Wahlkreissieg zu einem Sitz führt, hängt auch vom Zweitstimmenergebnis der Partei im Land ab (§ 6 Abs. 1 BWahlG).

Was macht ein Bundestagsabgeordneter?

  • Gesetzgebung: Gesetze beraten, ändern, beschließen. Die Ausschüsse sind der Arbeitskern.
  • Kontrolle der Bundesregierung: Anfragen, Debatten, Untersuchungsausschüsse, Haushaltskontrolle.
  • Fraktion: Fraktionen stimmen Positionen ab. Rechtlich ist das Mandat frei (Art. 38 Abs. 1 GG), praktisch gibt es Abstimmungsdruck durch Fraktions- und Koalitionslogik.
  • Offenlegung: Abgeordnete müssen ihren letzten Beruf, Gremienfunktionen und entgeltliche Nebentätigkeiten anzeigen. Einkünfte über 1.000 Euro im Monat oder 3.000 Euro im Jahr sind mit Betrag anzugeben (§ 45 AbgG).

Wie sieht der Alltag aus?

  • Sitzungswochen (meist in Berlin): Plenum, Ausschüsse, Fraktionssitzungen, Termine mit Verbänden, Medien und Ministerien.
  • Sitzungsfreie Wochen (meist im Wahlkreis): Bürgersprechstunden, Besuche in Unternehmen und Vereinen, Kommunalpolitik, lokale Konflikte.
  • Wahlkreisbüro: Viele Abgeordnete organisieren ihre Arbeit über ein Wahlkreisbüro (Termine, Anliegen, Presse, Veranstaltungen). Das Büro wird aus der Kostenpauschale bezahlt (§ 12 Abs. 2 AbgG).

Was verdient ein Bundestagsabgeordneter?

  • Abgeordnetenentschädigung (Diäten): seit 1. Juli 2025 11.833,47 Euro im Monat, einkommensteuerpflichtig, ohne Sonderzahlungen. Die für 2026 vorgesehene Anpassung hat der Bundestag ausgesetzt (bundestag.de). Maßstab sind die Bezüge von Richterinnen und Richtern an obersten Bundesgerichten (§ 11 AbgG).
  • Kostenpauschale: steuerfrei, derzeit 5.467,27 Euro im Monat, jährlich zum 1. Januar angepasst. Davon werden Wahlkreisbüro, Zweitwohnung in Berlin und weitere Mandatskosten bezahlt (bundestag.de, § 12 AbgG).
  • Weitere Ausstattung: ein eingerichtetes Büro in Berlin, die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages (§ 12 Abs. 4 AbgG), freie Fahrt mit der Deutschen Bahn (§ 16 AbgG) und die Erstattung der Kosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Nachweis (§ 12 Abs. 3 AbgG).

Der Anspruch auf die Entschädigung beginnt bereits mit dem Tag, an dem der Bundeswahlausschuss das Wahlergebnis feststellt (§ 32 AbgG). Einen Vergleich aller Ebenen bietet der Beitrag Ab wann verdient man in der Politik Geld?

Welche Hindernisse gibt es, und wie geht man damit um?

  • Wenig Ressourcen im Wahlkampf: Früh Fundraising, Ehrenamtsstruktur und einen realistischen Zeitplan aufbauen, nicht nur Plakate planen.
  • Mediale Kritik und Shitstorms: Regeln festlegen (Antwortzeiten, Tonalität, Moderation), Krisenroutinen üben, nicht allein handeln.
  • Mandat und Privatleben: Ein Mandat ist ein Belastungstest. Klare Wochenrhythmen, Delegation im Team und Schutzzeiten helfen.

Wie werde ich Bundestagsabgeordneter? Die Checkliste

  1. Wählbarkeit prüfen: 18 Jahre am Wahltag, deutsche Staatsangehörigkeit, Wählbarkeit nicht aberkannt.
  2. Lokal verankern: Partei, Kommune, Vereine, Themenarbeit.
  3. Weg wählen: Wahlkreis, Landesliste oder beides; parteifrei nur im Wahlkreis mit 200 Unterschriften.
  4. Zeitplan klären: Aufstellungsversammlungen für 2029 frühestens ab 25. November 2027.
  5. Aufstellung gewinnen: Nominierung im Wahlkreis oder Listenplatz sichern.
  6. Beruf und Familie vorbereiten: Kündigungsschutz und Wahlvorbereitungsurlaub kennen, Finanzierung der Wahlkampfzeit planen.
  7. Wahlkampfteam aufbauen: Organisation, Kommunikation, Haustürbesuche, Termine.
  8. Zweitstimmen mitdenken: Ein Wahlkreissieg zählt für Parteibewerbungen nur mit Zweitstimmendeckung.

Wo finde ich offizielle Informationen zur Kandidatur?

Für verbindliche Details zu Wahlrecht, Kandidatur, Nachrücken, Pflichten und Ausstattung sind diese Seiten gute Startpunkte (alle am 17.10.2026 geprüft):

Wie ich Sie unterstütze

Ich begleite Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Weg in den Bundestag: von der Entscheidung für eine Kandidatur über die Nominierung bis zum Wahlkampf im Wahlkreis und den ersten Monaten im Mandat. Gemeinsam klären wir, welcher Weg zu Ihnen passt, wie Sie sich für die Aufstellung vorbereiten und wie Sie Beruf, Familie und Wahlkampf zusammenbringen. Im Politik-Coaching arbeiten wir an Auftreten, Rolle und Entscheidungen. Wie meine Wahlkampfbegleitung abläuft, beschreibt die Seite Wahlkampf für Direktkandidaten.

Ich arbeite überparteilich für alle, die demokratisch antreten. Der erste Schritt ist ein kostenloses Erstgespräch (15 Minuten).

Häufige Fragen zu „Wie wird man Bundestagsabgeordneter?“

Wie wird man Bundestagsabgeordneter ohne Partei?

Als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber im Wahlkreis. Dafür brauchen Sie mindestens 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises. Gewählt ist, wer dort die meisten Erststimmen erhält (§ 20 Abs. 3, § 6 Abs. 2 BWahlG). Eine Landesliste können nur Parteien einreichen.

Kann ich als Parteiloser auf der Liste einer Partei kandidieren?

Rechtlich ja. Ausgeschlossen ist nur, wer Mitglied einer anderen Partei ist (§ 21 Abs. 1 BWahlG). Gewählt werden Sie aber von den Mitgliedern oder Delegierten der Partei. Ob sie Parteilose aufstellt, entscheidet die Partei.

Wie alt muss man sein, um in den Bundestag gewählt zu werden?

Sie müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 15 Abs. 1 BWahlG). Ein Höchstalter gibt es nicht.

Braucht man eine Ausbildung oder ein Studium?

Nein. Das Bundeswahlgesetz nennt keine Bildungs- oder Berufsvoraussetzung (§ 15 BWahlG). Beispiele zeigt die Liste von Politikern ohne Ausbildung.

Warum ist nicht jeder Wahlkreissieger im Bundestag?

Seit der Reform 2023 erhält ein Wahlkreissieger einer Partei den Sitz nur, wenn er durch die Zweitstimmen seiner Partei im Land gedeckt ist (§ 6 Abs. 1 BWahlG). 2025 betraf das 23 Wahlkreise (bundestag.de). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regel 2024 bestätigt.

Was verdient ein Bundestagsabgeordneter?

11.833,47 Euro im Monat, steuerpflichtig, plus eine steuerfreie Kostenpauschale von 5.467,27 Euro für Mandatskosten (bundestag.de).

Quellen

  • Grundgesetz, Art. 38 (Wahl, freies Mandat, Wählbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_38.html
  • Grundgesetz, Art. 39 (Wahlperiode): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_39.html
  • Grundgesetz, Art. 48 (Urlaub, Kündigungsschutz, Entschädigung): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_48.html
  • Grundgesetz, Art. 55 (Bundespräsident): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_55.html
  • Grundgesetz, Art. 137 (Wählbarkeit öffentlicher Dienst): https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_137.html
  • Bundeswahlgesetz, § 1 (630 Abgeordnete, 299 Wahlkreise, Zweitstimmendeckung): https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__1.html
  • Bundeswahlgesetz, § 4 (Sitzverteilung, Sperrklausel, Fußnote zum BVerfG-Urteil): https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__4.html
  • Bundeswahlgesetz, § 6 (Vergabe der Sitze an Bewerber): https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__6.html
  • Bundeswahlgesetz, § 13 (Ausschluss vom Wahlrecht): https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__13.html
  • Bundeswahlgesetz, § 15 (Wählbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__15.html
  • Bundeswahlgesetz, § 18 (Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige): https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__18.html
  • Bundeswahlgesetz, § 19 (Einreichung der Wahlvorschläge): https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__19.html
  • Bundeswahlgesetz, § 20 (Kreiswahlvorschläge, 200 Unterschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__20.html
  • Bundeswahlgesetz, § 21 (Aufstellung von Parteibewerbern): https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__21.html
  • Bundeswahlgesetz, § 27 (Landeslisten): https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__27.html
  • Bundeswahlgesetz, § 48 (Berufung von Nachfolgern): https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__48.html
  • Abgeordnetengesetz, § 2 (Schutz der freien Mandatsausübung): https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/__2.html
  • Abgeordnetengesetz, § 3 (Wahlvorbereitungsurlaub): https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/__3.html
  • Abgeordnetengesetz, § 5 (Ruhen des Dienstverhältnisses): https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/__5.html
  • Abgeordnetengesetz, § 8 (Richter, Soldaten, öffentlicher Dienst): https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/__8.html
  • Abgeordnetengesetz, § 11 (Abgeordnetenentschädigung): https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/__11.html
  • Abgeordnetengesetz, § 12 (Amtsausstattung, Kostenpauschale): https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/__12.html
  • Abgeordnetengesetz, § 16 (Benutzung von Verkehrsmitteln): https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/__16.html
  • Abgeordnetengesetz, § 32 (Beginn und Ende der Ansprüche): https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/__32.html
  • Abgeordnetengesetz, § 45 (Anzeigepflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/__45.html
  • Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 3: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__3.html
  • Bundesverfassungsgericht: Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß, Pressemitteilung zum Urteil vom 30.07.2024 (2 BvF 1/23 u. a.): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-064.html
  • Deutscher Bundestag: 23 Erststimmensieger ziehen nicht ins Parlament ein (2025): https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw09-wahlkreis-unbesetzt-1055568
  • Deutscher Bundestag: Neu gewählter Bundestag tritt am 25. März zusammen: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw13-de-konstituierende-sitzung-1056494
  • Deutscher Bundestag: Entschädigung für die Abgeordneten (Stand Juli 2026): https://www.bundestag.de/abgeordnete/mdb_diaeten/mdb_diaeten-214848
  • Deutscher Bundestag: Abgeordnete: https://www.bundestag.de/abgeordnete
  • Die Bundeswahlleiterin: Parteien und Kandidaturen, Bundestagswahl 2025: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/wahlbewerber.html
  • Die Bundeswahlleiterin: Wahl-Lexikon: https://www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar.html
  • Bundeszentrale für politische Bildung: FAQ: Wahlrechtsreform zur Verkleinerung des Bundestages: https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/520271/faq-wahlrechtsreform-zur-verkleinerung-des-bundestages/
  • LTO: Kommission zur Reform des Wahlrechts kann loslegen: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/wahlrecht-bundestag-kommission-hubig-dobrindt-und-faeser-sind-dabei
  • t-online, 30.04.2026: Wahlrecht: SPD hält Reform für gescheitert: https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_101235426/wahlrecht-spd-haelt-reform-fuer-gescheitert.html
  • news.de (dpa), 02.07.2026: Koalition verschiebt Beschluss zur Wahlrechtsreform: https://www.news.de/politik/859785145/koalition-verschiebt-beschluss-zur-wahlrechtsreform-wahlrecht-fuer-den-bundestag-news-der-dpa-aktuell-zu-koalition-bundesregierung-und-partei/1/

Über den Autor

Ich bin Sebastian Flack, systemischer Politikberater, politischer Supervisor und Politik-Coach. Als Sozial- und Politikwissenschaftler (M.A.) und Ex-Soldat bin ich seit über zehn Jahren in der Politikberatung tätig. Ich begleite Politikerinnen und Politiker, Parteien, Fraktionen und Organisationen dabei, in komplexen Lagen klar und handlungsfähig zu bleiben.

Meine Arbeit verbindet wissenschaftliche Fundierung, praktische Erfahrung und eine systemische Denkweise. Ich arbeite überparteilich für alle, die demokratisch antreten.

Politikberater Sebastian Flack

Sie planen eine Kandidatur?

Ob Bürgermeisterwahl, Direktmandat oder Parteikampagne: Im kostenlosen Erstgespräch (15 Minuten) klären wir, wo Sie stehen und welche Unterstützung Ihren Wahlkampf voranbringt.