AfD-Verbot: Voraussetzungen, Verfahren und aktueller Stand

Ob die AfD verboten werden kann, wird seit Jahren diskutiert. Entscheiden darf das nur das Bundesverfassungsgericht, und nur auf Antrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung. Diese Seite erklärt die Regeln, den Ablauf, die bisherigen Parteiverbote in Deutschland und den Stand der Debatte im Oktober 2026. Ohne Wertung, mit Quellen. Wie die anderen Parteien mit der AfD umgehen, erklärt der Beitrag AfD-Brandmauer. Wenn Sie als Politikerin oder Politiker eine Haltung zu diesem Thema entwickeln wollen, vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch (15 Minuten).
Wichtigste Erkenntnisse
- Rechtsgrundlage ist Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz: Parteien, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig. Das stellt allein das Bundesverfassungsgericht fest.
- Antrag stellen können nur Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung (§ 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Petitionen und Landtage können das Verfahren nicht auslösen.
- Hürde: Im Senat des Bundesverfassungsgerichts braucht ein Verbot zwei Drittel der Stimmen, also sechs von acht Richterinnen und Richtern.
- Bisher zwei Verbote: SRP 1952 und KPD 1956. Zwei Verfahren gegen die NPD scheiterten (2003, 2017). 2024 wurde „Die Heimat“ (früher NPD) für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen.
- Stand Oktober 2026: Kein antragsberechtigtes Organ hat einen Verbotsantrag gestellt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die AfD im Mai 2025 als gesichert rechtsextremistisch ein; das Verwaltungsgericht Köln untersagte diese Einstufung im Februar 2026 vorläufig. SPD, Grüne und Linke wollen ein Verfahren prüfen, CDU, CSU und FDP sind skeptisch.
- Umfrage: Im ZDF-Politbarometer Anfang Oktober 2026 waren 43 % für ein Verbot und 51 % dagegen. Seit 2024 liegt die Zustimmung in Umfragen zwischen 42 und 48 %.
- Zum Vergleich: Die AfD ist mit rund 70.000 Mitgliedern und 152 Bundestagssitzen deutlich größer als jede Partei, gegen die bisher ein Verfahren lief. Die drei jüngsten Verfahren dauerten zwischen 26 und 54 Monaten.
Was sagt das Grundgesetz zum Parteiverbot?
Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz lautet: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ (Art. 21 GG)
Seit 2017 gibt es zusätzlich Absatz 3: Parteien, die auf diese Ziele ausgerichtet sind, können von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden, ohne verboten zu werden. Über beides entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Absatz 4).
Parteien wirken nach Artikel 21 Absatz 1 an der politischen Willensbildung mit. Das Parteiverbot gilt als schärfstes Mittel der „wehrhaften Demokratie“. Das Grundgesetz schützt Parteien besonders (Parteienprivileg): Keine Behörde und kein Gericht außer dem Bundesverfassungsgericht darf eine Partei verbieten.
Wer kann ein Verbot beantragen und wer entscheidet?
Nach § 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz können den Antrag stellen:
| Antragsberechtigt | Hinweis |
|---|---|
| Deutscher Bundestag | Beschluss mit einfacher Mehrheit; ein Gruppenantrag braucht 5 % der Abgeordneten |
| Bundesrat | Mehrheit der Länderstimmen (35 von 69) |
| Bundesregierung | Kabinettsbeschluss |
Eine Landesregierung kann nur eine Partei beantragen, die allein in ihrem Land organisiert ist (§ 43 Abs. 2). Bürgerpetitionen, Landtage oder Verfassungsschutzämter können kein Verfahren eröffnen. (§ 43 BVerfGG, t-online zu den Voraussetzungen)
Es entscheidet der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Für ein Verbot braucht er eine Zwei-Drittel-Mehrheit (§ 15 Abs. 4 BVerfGG), also sechs von acht Stimmen.
Wie läuft ein Verbotsverfahren ab?
- Antrag eines der drei Organe mit Begründung und Beweismaterial.
- Vorverfahren: Das Gericht hört die Partei an und entscheidet, ob der Antrag zulässig und hinreichend begründet ist (§ 45 BVerfGG).
- Hauptverfahren mit mündlicher Verhandlung. Beim NPD-Verfahren 2016 dauerte sie drei Tage.
- Urteil. Stellt das Gericht die Verfassungswidrigkeit fest, ist die Partei aufgelöst. Ersatzorganisationen sind verboten, das Vermögen kann eingezogen werden (§ 46 BVerfGG). Die Feststellung kann auf einen Landesverband beschränkt werden (§ 46 Abs. 2).
Dauer: KPD rund fünf Jahre (1951 bis 1956), NPD 2013 bis 2017 rund drei Jahre, das Finanzierungsverfahren gegen „Die Heimat“ 2019 bis 2024 (bpb).
Folgen für Abgeordnete: Mitglieder des Bundestags verlieren ihr Mandat, wenn ihre Partei verboten wird (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 Bundeswahlgesetz). Direktmandate werden im Wahlkreis neu gewählt, Listenmandate bleiben unbesetzt (Wissenschaftlicher Parlamentsdienst Berlin).
Welche Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht gesetzt?
NPD-Urteil vom 17.01.2017 (2 BvB 1/13): Der Bundesrat hatte 2013 den Antrag gestellt. Das Gericht stellte fest, die NPD verfolge verfassungsfeindliche Ziele und sei dem Nationalsozialismus wesensverwandt. Trotzdem lehnte es das Verbot ab, weil es „an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht“ fehle, dass ihr Handeln Erfolg haben könne. Dieser Maßstab heißt „Potentialität“. Ein Parteiverbot sei kein Gesinnungsverbot. (Bundesverfassungsgericht, Urteil 2 BvB 1/13, bpb, beck-aktuell)
Als Reaktion änderte der Bundestag 2017 das Grundgesetz: Seitdem kann eine verfassungsfeindliche Partei von der Finanzierung ausgeschlossen werden, auch wenn sie zu klein für ein Verbot ist.
Urteil „Die Heimat“ vom 23.01.2024 (2 BvB 1/19): Erstes Verfahren nach dem neuen Absatz 3. Der Senat schloss die Partei einstimmig für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung aus. Für den Finanzierungsausschluss ist keine Potentialität nötig (Bundestag, Textarchiv, Verfassungsblog).
Welche Parteien wurden in Deutschland bisher verboten?
| Partei | Entscheidung | Antragsteller | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Sozialistische Reichspartei (SRP) | 23.10.1952 | Bundesregierung | Verbot, Nachfolgeorganisation der NSDAP |
| KPD | 17.08.1956 | Bundesregierung (Antrag 1951) | Verbot, Vermögen eingezogen |
| Nationale Liste und FAP | 17.11.1994 | Hamburger Senat; Bundesregierung und Bundesrat | Anträge unzulässig: beide Gruppen galten nicht als Parteien; die FAP wurde 1995 als Verein verboten |
| NPD (1. Verfahren) | eingestellt 18.03.2003 | Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung | Einstellung, weil V-Leute des Verfassungsschutzes in Führungsgremien saßen |
| NPD (2. Verfahren) | 17.01.2017 | Bundesrat | Antrag abgelehnt, keine Potentialität |
| Die Heimat (früher NPD) | 23.01.2024 | Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung | Sechs Jahre Ausschluss von der Parteienfinanzierung |
Dauer vom Antrag bis zur Entscheidung: SRP rund 11 Monate, KPD rund 57, NPD-Verfahren 2001 bis 2003 rund 26, NPD-Verfahren 2013 bis 2017 rund 37, „Die Heimat“ 2019 bis 2024 rund 54 Monate (Antragsdaten: BVerfGE 2, 1, KPD-Antrag 22.11.1951, bpb, 04.12.2013, bpb).
Quellen: Bundesinnenministerium, „Parteiverbot“, Bundesverfassungsgericht, Verfahrensart Parteiverbot, Bundestag, „Parteiverbote in der Bundesrepublik Deutschland“, KPD-Urteil im Wortlaut, LTO zum Verfahren 2003.
Was ist der Unterschied zum Vereinsverbot?
Vereine kann das Bundesinnenministerium oder ein Landesinnenministerium selbst verbieten; die Betroffenen können vor dem Bundesverwaltungsgericht klagen. Seit 1990 hat der Bund 49 Vereine verboten, davon 16 aus dem Rechtsextremismus (Bundesinnenministerium, Stand Mai 2026). Für Parteien gilt das nicht: Wegen des Parteienprivilegs in Artikel 21 darf nur das Bundesverfassungsgericht sie verbieten. Auch ein Landesverband einer Bundespartei kann nicht nach Vereinsrecht verboten werden (Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 3-069/15). Die Bundeszentrale für politische Bildung fasst zusammen: Die bloße Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen reicht nicht, nötig ist ein aggressiv-kämpferisches Vorgehen (bpb, „Parteien und Verbote: Sieben Fragen und Antworten“).
Wie regeln andere Länder Parteiverbote?
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Parteiverbote greifen in die Vereinigungsfreiheit (Artikel 11 der Menschenrechtskonvention) ein. Der Gerichtshof lässt sie nur aus „überzeugenden und zwingenden Gründen“ zu. Drei Leitentscheidungen:
| Fall | Datum | Ergebnis |
|---|---|---|
| Vereinigte Kommunistische Partei der Türkei (19392/92) | 30.01.1998 | Verbot verletzte die Konvention: Name und Programm allein reichen nicht |
| Refah Partisi gegen Türkei (41340/98 u. a.) | 13.02.2003 | Verbot zulässig: Partei strebte ein religiöses Rechtssystem an und schloss Gewalt nicht aus; der Staat muss nicht warten, bis eine Partei die Macht übernimmt |
| Batasuna gegen Spanien (25803/04, 25817/04) | 30.06.2009 | Verbot zulässig: Partei war Teil der Strategie der Terrororganisation ETA |
Quellen: EGMR, Factsheet „Political parties and associations“, HUDOC zu Refah Partisi, HUDOC zu Batasuna.
Venedig-Kommission des Europarats: Ihre Leitlinien von 1999 empfehlen Verbote nur für Parteien, die Gewalt befürworten oder einsetzen, um die demokratische Ordnung zu stürzen; ein Verbot soll die Ausnahme bleiben und von einem Gericht entschieden werden (CDL-INF(2000)001). Dieser Maßstab ist enger als Artikel 21 Grundgesetz, der keinen Gewaltbezug verlangt.
Drei Modelle in Europa:
- Verfassungsgericht entscheidet (Deutschland, Spanien mit Sonderkammer des Obersten Gerichts, Türkei). Spanien löste 2003 Batasuna auf Grundlage des Parteiengesetzes von 2002 auf (Verfassungsgericht, STC 6/2004). In der Türkei wurden seit 1983 rund 20 Parteien verboten (bianet).
- Strafrecht statt Parteiverbot (Belgien, Griechenland, Österreich). Belgien verurteilte 2004 drei Vereinigungen des Vlaams Blok wegen Rassismus; die Partei gründete sich als Vlaams Belang neu (I-CON). Griechenland verurteilte 2020 die Führung der Goldenen Morgenröte als kriminelle Vereinigung, der Parteichef erhielt 13 Jahre Haft (NPR).
- Kein Verbotsinstrument (zum Beispiel Vereinigtes Königreich, USA).
Wie groß ist die AfD im Vergleich zu früher verbotenen Parteien?
| Kennzahl | Wert | Quelle |
|---|---|---|
| Mitglieder | rund 70.000 (Parteiangabe, Verfassungsschutzbericht 2025); Ende 2024 rund 51.000 | Bundesamt für Verfassungsschutz |
| Bundestag | 152 Sitze, 20,8 % der Zweitstimmen (Wahl 2025) | Bundestag |
| Landtage | Fraktionen in 14 von 16 Landtagen; Sachsen-Anhalt 39 von 83 Sitzen, Mecklenburg-Vorpommern 32 von 71 (2026) | wahlrecht.de, Landtag MV |
| Europäisches Parlament | 15 Sitze (Wahl 2024) | Bundeswahlleiterin |
| Staatliche Parteienfinanzierung | rund 18,2 Millionen Euro für 2025 laut Festsetzung der Bundestagsverwaltung | Bundestag, Festsetzung 2025 |
| Rechtsextremistisches Personenpotenzial (alle Organisationen) | 58.700 Personen, davon 32.850 in Parteien (Verfassungsschutzbericht 2025) | Bundesamt für Verfassungsschutz |
Zum Vergleich: Die „Nationale Liste“, deren Verbot 1994 beantragt wurde, hatte rund 30 Mitglieder (Wissenschaftliche Dienste, WD 1-034/13). Auch die Beschäftigten in Fraktionen und Partei wären betroffen (mehr dazu im Beitrag AfD-Karriere). Bei einem Verbot verlieren alle Abgeordneten der Partei ihr Mandat; die Wissenschaftlichen Dienste weisen darauf hin, dass diese Regelung in der Fachliteratur umstritten ist (WD 3-003/24).
Wie stuft der Verfassungsschutz die AfD ein?
Die Einstufung durch den Verfassungsschutz ist etwas anderes als ein Verbot. Sie ist eine Verwaltungsentscheidung mit drei Stufen: Prüffall, Verdachtsfall, gesichert extremistische Bestrebung. Sie erlaubt die Beobachtung, auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln, und kann vor Verwaltungsgerichten angefochten werden (Tagesspiegel).
| Datum | Schritt | Quelle |
|---|---|---|
| 2019 | Prüffall | Landtag BW, Drs. 17/4845 |
| März 2021 | Verdachtsfall | ebd. |
| 13.05.2024 | OVG Münster bestätigt Verdachtsfall; Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde am 20.05.2025 zurück | BVerwG, PM 54/2025 |
| 02.05.2025 | Bundesamt stuft Gesamtpartei als „gesichert rechtsextremistisch“ ein; nach Klage der AfD Stillhaltezusage | ZDFheute |
| 26.02.2026 | VG Köln (13 L 1109/25): Einstufung als gesichert rechtsextremistisch vorläufig untersagt; es fehle eine die Gesamtpartei prägende „beherrschende Grundtendenz“; Verdachtsfall bleibt | VG Köln, Pressemitteilung |
Gegen den Kölner Eilbeschluss legte das Bundesinnenministerium keine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein; es will das Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht Köln abwarten (beck-aktuell, 03.03.2026). Eine Entscheidung in der Hauptsache ist mir bis Mitte Oktober 2026 nicht bekannt.
Fünf Landesämter stufen ihre Landesverbände als gesichert rechtsextremistisch ein: Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Niedersachsen; in mehreren Ländern laufen Klagen (Correctiv, Juni 2026).
Welche Anträge und Initiativen gab es bisher?
| Datum | Initiative | Ergebnis | Quelle |
|---|---|---|---|
| 13.11.2024 | Gruppenantrag von 113 Abgeordneten (Grüne, SPD, Linke, CDU, SSW), Drucksache 20/13750 | Erste Lesung 30.01.2025, Überweisung in den Innenausschuss, mit Ende der Wahlperiode erledigt | Bundestag, Correctiv |
| 06.05.2025 | Bremische Bürgerschaft fordert den Senat auf, sich für ein Verfahren einzusetzen | Beschluss | buten un binnen |
| 29.06.2025 | SPD-Bundesparteitag: Voraussetzungen für ein Verfahren „unverzüglich“ schaffen | Beschluss | ZDFheute |
| 25.06.2026 | Gesellschaft für Freiheitsrechte legt Gutachten (rund 1.500 Seiten) vor: AfD verstoße gegen Demokratieprinzip und Menschenwürde | Gutachten, Kritik u. a. von Elisa Hoven und Frauke Rostalski | GFF, LTO |
| September 2026 | NRW-Ministerpräsident Wüst (CDU) schlägt Bund-Länder-Arbeitsgruppe vor; sieben Länder grundsätzlich bereit, vier dagegen | offen | taz, Focus |
| 28./29.09.2026 | SPD-Fraktionsvorsitzende von Bund und Ländern: Arbeitsgruppe noch 2026 einsetzen | Beschluss | SPD-Fraktion, Beschluss |
| 30.09.2026 | Anhörung im Thüringer Landtag, u. a. mit Hans-Georg Maaßen und Hape Kerkeling | Anhörung | LTO, ZDFheute |
| 06.10.2026 | Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD) erwartet noch 2026 einen Bundesratsbeschluss für eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe | Interview | Tagesspiegel |
| 14.10.2026 | Bundestagspräsidentin Klöckner: Verfahren nicht „aus dem Bauch heraus“; Entscheidung liege bei den Fraktionen | Interview | evangelisch.de |
| 16.10.2026 | Bundesratspräsident Andreas Bovenschulte (SPD) wirbt in seiner Abschiedsrede für eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die die Erfolgsaussichten prüft | Rede, kein Beschluss | Bundesrat, Pressemitteilung |
Stand 21.10.2026 liegt beim Bundesverfassungsgericht kein Verbotsantrag vor (Correctiv, Themenseite).
Wie stehen die Parteien zu einem AfD-Verbot?
| Partei | Position (belegt) |
|---|---|
| CDU | Bundeskanzler Merz: „skeptisch“, sehr hohe Hürde, Wähler mit Politik zurückgewinnen (ZDFheute); Ministerpräsident Wüst: Arbeitsgruppe prüfen; einzelne Abgeordnete wie Marco Wanderwitz dafür; Hessens Ministerpräsident Rhein: die AfD „nicht juristisch bekämpfen, sondern politisch“ (Correctiv-Ticker, 04.10.2026); Sachsens Ministerpräsident Kretschmer: „Wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht ausreichen, dann reichen sie nicht aus“ (Volksstimme/dpa, 20.10.2026) |
| CSU | Söder: Verbot „rechtlich kaum durchsetzbar“, Gefahr des „Märtyrerstatus“ (Apollo News); Innenminister Dobrindt: Verwaltungsgerichte zuerst (ZDFheute) |
| SPD | Parteitag 2025 und Fraktionsvorsitzende 2026: Verfahren vorbereiten (Beschluss 28.09.2026) |
| Grüne | Parteitag 2024 unterstützt Verbotsinitiative; Leitantrag für Parteitag Dezember 2026 fordert Prüfung (ZDF) |
| Linke | Parteitag 2024 für Verfahren; Anträge in Landtagen (ZDFheute) |
| FDP | Seit 30.05.2026 ist Wolfgang Kubicki Vorsitzender (ZDFheute); er sah ein Verbotsverfahren nach dem Kölner Beschluss als erledigt an (LTO). Sein Vorgänger Christian Dürr: Antrag chancenlos, gescheitertes Verfahren wäre „Persilschein“ (abgeordnetenwatch) |
| BSW | Wagenknecht begrüßte den Kölner Beschluss; Frank Augsten hat ein „Störgefühl“, eine Partei mit hohem Zuspruch zu verbieten (LTO) |
| AfD | Bundessprecher Weidel und Chrupalla: Einstufung sei rechtswidrig, prüfen Verfassungsbeschwerde (afd.de) |
Was sagen Umfragen zum AfD-Verbot?
| Institut | Zeitpunkt | Ergebnis | Quelle |
|---|---|---|---|
| Forschungsgruppe Wahlen (ZDF-Politbarometer) | Oktober 2026 | 43 % für ein Verbot, 51 % dagegen; 68 % sehen die AfD als Gefahr für die Demokratie | ZDF-Presseportal |
| pollytix für Campact | Oktober 2026 | 66 % der Unionswählerinnen und Unionswähler für die Prüfung eines Verfahrens | Campact |
| infratest dimap (ARD-DeutschlandTrend) | Mai 2025, 1.325 Befragte | 43 % für ein Verbotsverfahren, 47 % dagegen | Statista |
| INSA für Bild am Sonntag | Mai 2025 | 48 % für ein Verbot, 37 % dagegen | Statista |
| infratest dimap (ARD-DeutschlandTrend) | Oktober 2024 | 42 % für ein Verbotsverfahren, 46 % dagegen | Statista |
| pollytix für Campact | Januar 2024 | 59 % halten ein Verbot einzelner Landesverbände für eine gute Idee | Campact, PDF |
Die Fragen unterscheiden sich (Verbot, Verbotsverfahren, Prüfung) und sind nur begrenzt vergleichbar. Campact ist eine Kampagnenorganisation, die sich für ein Verbotsverfahren einsetzt; ihre Umfragen fragen nach einer „Prüfung“ und erhalten höhere Zustimmung.
Wie bewertet die Rechtswissenschaft die Erfolgsaussichten?
Die Fachwelt ist geteilt. Eine Auswahl belegter Positionen:
- Christoph Möllers (Humboldt-Universität, Prozessvertreter des Bundesrats im NPD-Verfahren): Die Chancen seien mit dem derzeitigen Wissensstand nicht ernsthaft abschätzbar; ein Verbot wäre „das Eingeständnis einer großen Niederlage des politischen Prozesses“ (LTO).
- Markus Ogorek (Universität zu Köln): Ein Teilverbot einzelner Landesverbände sei nach § 46 Abs. 2 BVerfGG möglich; das Verfassungsschutz-Gutachten sei eine wichtige Grundlage, allein aber nicht ausreichend (LTO).
- Alexander Thiele (BSP Berlin): Ein Antrag nur gegen einzelne Landesverbände sei rechtlich unsicher (Handelsblatt).
- Kyrill-Alexander Schwarz (Universität Würzburg) und 16 weitere Professorinnen und Professoren: gemeinsame Stellungnahme Ende 2024 für ein Verfahren, „Demokratie muss sich wehren“ (Universität Würzburg).
- Elisa Hoven, Frauke Rostalski, Marco Vöhringer: Kritik an Methode und Schlussfolgerungen des GFF-Gutachtens (Verfassungsblog).
- Deutsches Institut für Menschenrechte: Die Voraussetzungen für ein Verbot seien erfüllt; das Institut hat einen gesetzlichen Auftrag und nimmt zugleich Position (Stellungnahme für den Thüringer Landtag).
Welche Argumente werden genannt?
Für ein Verfahren oder eine Prüfung: – Das Grundgesetz verpflichte zum Handeln, wenn die Demokratie in Gefahr sei (Carmen Wegge, SPD, Correctiv). – Die Beweislage reiche aus (Gesellschaft für Freiheitsrechte, Deutsches Institut für Menschenrechte). – Ein Teilverbot einzelner Landesverbände sei denkbar (Markus Ogorek, Matthias Goldmann, Correctiv).
Gegen ein Verfahren oder skeptisch: – Das Verbot sei nur letztes Mittel bei sehr strengen Voraussetzungen (Hans-Jürgen Papier, früherer Präsident des Bundesverfassungsgerichts, deutschland.de). – Ein gescheitertes Verfahren könne die Partei stärken („Märtyrer“: Klöckner, Söder; „Persilschein“: Dürr; Quellen oben). – Das Verwaltungsgericht Köln habe keine „beherrschende Grundtendenz“ festgestellt (Pressemitteilung oben). – Es fehlten Beweise für eine „zweite Agenda“ (Hans-Georg Maaßen, ZDFheute).
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FAQ zum AfD-Verbot
Kann die AfD verboten werden?
Rechtlich ja, wenn das Bundesverfassungsgericht auf Antrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung feststellt, dass sie verfassungswidrig ist. Stand Oktober 2026 gibt es keinen solchen Antrag.
Wer entscheidet über ein AfD-Verbot?
Allein das Bundesverfassungsgericht, mit Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat. Weder Verfassungsschutz noch Regierung noch Parlament können eine Partei selbst verbieten.
Wie lange würde ein Verfahren dauern?
Vom Antrag bis zur Entscheidung dauerten die bisherigen Verfahren zwischen knapp einem Jahr (SRP) und knapp fünf Jahren (KPD), die drei jüngsten zwischen gut zwei und viereinhalb Jahren (siehe Tabelle oben). Armin Laschet (CDU) rechnet mit mindestens drei Jahren (Correctiv).
Was passiert mit den Abgeordneten der AfD?
Bundestagsabgeordnete verlieren ihr Mandat. Direktmandate werden im Wahlkreis neu gewählt, Listenmandate bleiben frei. In den Ländern gelten die Landeswahlgesetze.
Könnte die AfD neu gegründet werden?
Nein. Mit dem Verbot ist das Verbot von Ersatzorganisationen verbunden (§ 46 Abs. 3 BVerfGG). Eine neue Partei mit anderem Programm und anderen Strukturen wäre möglich; nach dem KPD-Verbot entstand 1968 die DKP, die nicht verboten wurde.
Ist die Einstufung durch den Verfassungsschutz schon ein Verbot?
Nein. Die Einstufung erlaubt die Beobachtung und ist vor Verwaltungsgerichten angreifbar. Ein Verbot ist ein eigenes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Einstufung ist dafür weder Voraussetzung noch Vorwegnahme.
Was ist der Unterschied zum Finanzierungsausschluss?
Seit 2017 kann eine verfassungsfeindliche Partei von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden, ohne verboten zu werden. Das gilt als milderes Mittel und wurde 2024 erstmals gegen „Die Heimat“ angewendet.
Weiterführende Quellen
- Bundesverfassungsgericht: Verfahrensart Parteiverbotsverfahren
- Bundesinnenministerium: Parteiverbot
- Bundeszentrale für politische Bildung: Parteien und Verbote, sieben Fragen und Antworten
- Wissenschaftliche Dienste des Bundestags: Folgen eines Parteiverbots für Bundestagsmandate (WD 3-003/24)
- Wissenschaftliche Dienste des Bundestags: Verbot einzelner Landesverbände (WD 3-069/15)
- Bundestag: Das NPD-Urteil vom 17. Januar 2017
- Venedig-Kommission: Leitlinien zu Parteiverboten (1999)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Factsheet Political parties
- Correctiv: Themenseite AfD-Verbot mit Dokumentensammlung
- Interessenquellen mit eigener Position: Gesellschaft für Freiheitsrechte, Friedrich-Naumann-Stiftung (gegen ein Verbot), Amadeu Antonio Stiftung
Aktualisierungen
- 15.10.2026: Seite erstellt.
- 21.10.2026: Bundesrat (Bovenschulte), Maier, Rhein und Kretschmer ergänzt.
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Autor Sebastian Flack
Über den Autor
Ich bin Sebastian Flack, systemischer Politikberater, politischer Supervisor und Politik-Coach. Als Sozial- und Politikwissenschaftler (M.A.) und Ex-Soldat bin ich seit über zehn Jahren in der Politikberatung tätig. Ich begleite Politikerinnen und Politiker, Parteien, Fraktionen und Organisationen dabei, in komplexen Lagen klar und handlungsfähig zu bleiben.
Meine Arbeit verbindet wissenschaftliche Fundierung, praktische Erfahrung und eine systemische Denkweise. Ich arbeite überparteilich für alle, die demokratisch antreten.
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